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   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,16961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,16961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - C-656/15 P (https://dejure.org/2017,16961)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / TV2/Danmark

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff der staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Ein Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zeige, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe.

    Das Gericht hat das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt.

    Zur Begründung seines Standpunkts, die von den dänischen Behörden ausgeübte staatliche Kontrolle reiche nicht aus, um die fraglichen Mittel als "staatliche Mittel" einzustufen, hat das Gericht auf die Ähnlichkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache verwiesen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist.

    Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), schloss der Gerichtshof ebenfalls die Einstufung als "staatliche Beihilfe" aus, weil die Vorteile für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich durch private Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Mitteln finanziert wurden, über die der Staat zu keinem Zeitpunkt Kontrolle ausübte und die folglich "niemals den privaten Sektor verlassen" (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2000:585, Nr. 166).

    Das Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, EU:C:2009:124, ebenfalls vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführt), betraf ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, einen Sachverhalt, in dem die fraglichen Mittel den privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt verlassen hatten.

    Dem angefochtenen Urteil zufolge weist die vorliegende Rechtssache Ähnlichkeiten mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), auf.

    Nachdem das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass Mittel nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel angesehen werden könnten, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibe, hat es in Rn. 213 den vorliegenden Sachverhalt mit dem Sachverhalt in der Rechtssache verglichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, und die Auffassung vertreten, dass die Parallele zwischen den zwei Rechtssachen darin bestehe, dass "in der zuletzt genannten Rechtssache der Staat Mindestpreise für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die dänischen Behörden im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, einen Höchstbetrag festzulegen, den TV2 Reklame für die Sendezeit, die TV2 den Werbekunden von TV2 Reklame bereitstellte, auf TV2 übertragen musste".

    Zum einen betrifft die vorliegende Rechtssache Übertragungen von Mitteln von einem öffentlichen Unternehmen infolge einer jährlich vom Minister für Kultur getroffenen Entscheidung , während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, eine allgemeine Rechtsvorschrift betreffend Übertragungen, die bestimmten Unternehmen zugunsten einer anderen Kategorie von (im Wesentlichen privaten) Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wurden, in Rede stand.

    Zum anderen war, wie die Kommission zutreffend geltend macht, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, das betroffene Unternehmen (PreussenElektra) nicht mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt, da es nicht um ein Ausgleichssystem ging, das den Unternehmen, die die Mehrkosten trugen, einen entsprechenden Ausgleich verschaffte.

    Sodann führte der Gerichtshof aus, dass sich die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterschied, um die es im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ging, "in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt.

    Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].

    Darüber hinaus war TV2 Reklame nicht zum Kauf bei TV2 unter Einsatz eigener finanzieller Mittel verpflichtet, wie dies im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), der Fall war.

    Somit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die vorliegende Rechtssache als mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, vergleichbar angesehen hat.

    9 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    35 Ebenso wie Bacon, a. a. O., die nach ihrer Kommentierung des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), feststellt, dass " [a] rather different example of the analysis of payments from private parties was the advertising revenues paid to the Danish broadcaster TV2, which the [General] Court held were not State resources despite the fact that the Danish authorities could restrict the percentage of those revenues that was transferred to TV2" (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren" (vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66).

    Ich zitiere außerdem das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).

    In diesem Fall stehen die betreffenden Beträge weiterhin unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können [(Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75)].

    Dagegen weist der vorliegende Sachverhalt große Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist.

    Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413), dass "der Betrag von 400 Millionen NLG [(181 512 086, 40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C-482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)".

    In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet" (Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74).

    Genau wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist, ist TV2 Reklame eine selbständige öffentliche Einrichtung, die errichtet wurde, um durch den Verkauf von Werbeplätzen auf TV2 Mittel zu beschaffen und zu verwalten.

    Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].

    4 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).

    30 Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).

    Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 72), und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission (T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 162), in denen das Ergebnis anders ausfiel.

    36 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Ich verweise auch auf Rn. 25 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), wonach "Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden [können], selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist"(16).

    Als Zweites konnten die fraglichen Mittel nicht als staatliche Mittel angesehen werden, da sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und es keinen vom Mitgliedstaat eingerichteten und reglementierten Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten der privaten Unternehmen gab, mit dem der Staat diesen Unternehmen die Deckung ihrer Mehrkosten garantierte [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36)].".

    5 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).

    7 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).

    Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

    9 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    31 Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).

    36 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Im Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes [ergibt], dass [Art. 107 Abs. 1 AEUV] alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören.

    Dass es ohne Bedeutung ist, ob es sich um Mittel handelt, die durch die Tätigkeit des Unternehmens erzielt wurden, oder um Mittel, die vom Staat übertragen wurden, sofern sie nur unter der Kontrolle des Staates und diesem zur Verfügung stehen (Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38), kommt klar in Rn. 33 des Urteils vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), zum Ausdruck, in der es heißt: "Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von [Art. 107 Abs. 1 AEUV] angesehen werden ... Die Tatsache, dass Friulia mit ihren eigenen Mitteln intervenierte, ist insoweit ohne Belang.

    Dies geht jedenfalls nicht aus der für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Rechtsprechung hervor, d. h. dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und 38), das im Übrigen nach den zwei Urteilen erging, auf die sich das angefochtene Urteil zu stützen versucht.

    Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413), dass "der Betrag von 400 Millionen NLG [(181 512 086, 40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C-482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)".

    6 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).

    7 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013.

    10 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Sodann hat das Gericht in den Rn. 205 bis 207 des angefochtenen Urteils erklärt, dass dieser Grundsatz anschließend im Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), bestätigt worden sei.

    In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung(18) in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC-P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.

    15 Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50).

    22 Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).

    Dies hatte keinerlei Auswirkungen auf die Schlussfolgerung, dass diese Mittel als staatliche Mittel zu betrachten waren, da die Caisse den durch den Zu- und Abfluss von Geldern entstehenden Saldo so verwenden konnte, als stünden ihr die entsprechenden Mittel endgültig zur Verfügung." Vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Aus den gleichen Gründen stellte der Gerichtshof fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Rahmen einer Berufsorganisation der Putenbranche geschlossenen Vereinbarung das Kriterium der staatlichen Mittel nicht erfüllt [(Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348)]" (Hervorhebung nur hier)(32).

    Wie ferner aus den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 und 36), hervorgeht, stützte sich die ratio decidendi offensichtlich auf den Umstand, dass die Beträge, die in Form der Abgabe erhoben wurden, nicht dem Staat zur Verfügung standen, sondern denen vorbehalten waren, die sie gezahlt hatten ("the proceeds from the levy were not available to the State, but were ringfenced for the direct benefit of those who paid it")(34).

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013.

    9 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

    18 Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission (T-182/10, EU:T:2013:9, Rn. 104).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-275/13

    Elcogás

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Zum einen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen eines Ermessensspielraums der Verwaltung bei der Verwendung von Mitteln, die durch öffentliche Einrichtungen weitergeleitet werden, ohne Bedeutung, sofern die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Mittel übertragen werden, im Einzelnen festlegen, wie die Mittel weiterzuleiten sind (Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und Beschluss Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 33).

    Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].

    6 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).

    7 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).

    36 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Im angefochtenen Urteil (Rn. 202 und 203) hat das Gericht auf sein Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen.

    Obwohl die CDC-P nach Aussage der französischen Behörden eine regierungsunabhängige Einrichtung war, hat das Gericht im angefochtenen Urteil auf seine Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), verwiesen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasse, auf die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen tatsächlich zurückgreifen könne , da diese Mittel unter seiner Kontrolle ständen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehörten.

    In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung(18) in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC-P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.

    23 Die Kommission führt das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, EU:T:1996:194, Rn. 65 bis 67), bezüglich "einer Beihilfe [an], die von der Caisse des Dépôts et Consignations gewährt und aus freiwilligen Einlagen von Privatpersonen finanziert wurde, die jederzeit wieder abgehoben werden konnten.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    Ganz anders lag der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), ergangen ist, in dem der Gerichtshof in Rn. 37 festgestellt hat, dass "aus den Akten hervor[geht], dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der betreffenden Werbekampagne von der NUVO [Nederlandse Unie van Opticiens], einer privaten Vereinigung von Optikern, und nicht von der HBA [(Hoofdbedrijfschap Ambachten), einem Berufsverband des öffentlichen Rechts,] ausging .

    Im Urteil [vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 41)], das die Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten von Optikern betraf, wurden die Mittel zur Finanzierung der Kampagne durch einen Berufsverband des öffentlichen Rechts bei privaten Unternehmen erhoben.

    Wie ferner aus den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 und 36), hervorgeht, stützte sich die ratio decidendi offensichtlich auf den Umstand, dass die Beträge, die in Form der Abgabe erhoben wurden, nicht dem Staat zur Verfügung standen, sondern denen vorbehalten waren, die sie gezahlt hatten ("the proceeds from the levy were not available to the State, but were ringfenced for the direct benefit of those who paid it")(34).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
    - Das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;.

    2 Urteil vom 24. September 2015 (T-674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).

  • EuGH - C-2/03

    Taplick / Rat und Deutschland - Rechtsmittel gegen den Beschluss in der

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

  • EuGH, 11.03.2010 - C-24/09

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

  • EuG, 10.11.2011 - T-384/08

    Elliniki Nafpigokataskevastiki u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-72/91

    Firma Sloman Neptun Schiffahrts AG gegen Seebetriebsrat Bodo Ziesemer der Sloman

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1992 - C-189/91

    Petra Kirsammer-Hack gegen Nurhan Sidal. - Nationale Kündigungsschutzregelung -

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

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